Schneeräumung: Infos rund um´s Schneeschippen
Jährlich sorgt der Schneefall in den Wintermonaten Dezember, Januar und Februar für Frustration: Morgens in aller Herrgottsfrüh rücken Menschen mit Schippe und Besen aus, um die Schneeräumung zu erledigen. Da ist Muskelkraft gefragt, es sei denn, man ist im Besitz einer Schneefräse, mit der die Schneeräumung zum Kinderspiel wird. Ganz gleich, ob mit Schneeschippe oder Fräse der Schnee vom Bürgersteig geräumt wird – weg muss die kalte Masse auf jeden Fall, da es sonst teuer werden kann, wird die Schneeräumpflicht nicht erfüllt.
Das Wichtigste zur Schneeräumung
Unabhängig davon, ob Sie Mieter, Hausbesitzer oder Vermieter sind, sollten Sie wissen, was im Winter bezüglich der Schneeräumung auf Sie zukommt. Denn nahezu jeder ist in der Pflicht und muss im Winter Schnee schippen (oder lassen). Wann muss Schnee geräumt werden? Welche Pflichten gibt es bei Glatteis? Und für wen gilt die Streupflicht? Wir haben die wichtigsten Informationen zur Schneeräumung für Sie zusammengefasst.
Von wann bis wann muss Schnee geräumt werden?
Allgemein gilt die Pflicht zur Schneeräumung an Werktagen zwischen 7 und 20 Uhr. An Sonntagen und Feiertagen muss erst ab 8 Uhr Schnee geräumt werden. Es gibt jedoch diverse abweichende gesetzliche Regelungen.
Bei Glatteis muss sofort gestreut werden und Hausbesitzer, die wissen, dass ihr Grundstück schon vor 7 bzw. 8 Uhr betreten wird, müssen früher streuen und räumen. Zu dieser Einschätzung kam das Oberlandesgericht Koblenz unter verurteilte unter dem Az. 5 U 1479/14, weil eine Person vor 7 Uhr verunglückte, der Grundstücksbesitzer aber wußte, dass sein Bürgersteig bereits vor 7 Uhr genutzt wird.
Sie sollten sich unabhängig von diesen Infos eigenständig bei Ihrer Gemeindeverwaltung bzw. Stadtverwaltung informieren, da regional durchaus Unterschiede bei den Uhrzeiten sein können. In Österreich beispielsweise gilt die Räumpflicht von 6 Uhr bis 22 Uhr.
Muss man bei jedem Wetter räumen und streuen?
Nicht bei jedem Wetter ist es Grundstücksbesitzern zumutbar, mit der Schneeschippe oder der Schneefräse für freie Bürgersteige zu sorgen. Solange es stark schneit oder gar ein Schneesturm anhält, muss an sich gar nicht geräumt werden. Allerdings: Kommt jemand während des Schneefalls zu Schaden, muss der Grundbesitzer nachweisen können, dass die Schneeräumung zum Unfallzeitpunkt nicht zumutbar war.
Gilt Streupflicht und Räumpflicht auch für Mieter?
Vermieter können die Pflicht zur Schneeräumung auch auf Mieter übertragen. In einem Mehrfamilienhaus muss die Räumpflicht auf alle Mieter gleichermaßen übertragen werden. Die Verpflichtung des Mieters zum Winterdienst muss ausdrücklich im Mietvertrag niedergeschrieben sein.
Wie entfernt man Schnee am besten?
Die Schneeräumung kostet Körperkraft. Je mehr Schnee gefallen ist, je schwerer der Schneemasse ist, umso anstrengender wird der Winterdienst.
Besen & Schneeschippe
Am aufwändigsten ist die Schneeräumung mit einem groben Straßenbesen und dem Schneeschieber. Der Besen ist gerade noch bei frisch gefallenem Schnee geeignet, wenn die Schneeschicht nicht dick ist. Bei dicker Schneedecke ist der Schneeschieber (Schneeschippe) besser geeignet, da die gesamte Körperkraft gut auf den unteren Teil umgesetzt wird, um den Schnee aufzulockern und zur Seite zu schieben.
Schneefräse – schnell und gründlich
Immer öfter wird die Schneefräse auch im privaten Bereich eingesetzt, um den Winterdienst schnell und gründlich zu erledigen. Die Schneefräse, die vom Aufbau her ähnlich wie ein Rasenmäher konstruiert ist, fräst den Schnee vom Asphalt und bläst ihn zur Seite ab.
Wahlweise mit Strom betrieben oder als Benzin-Schneefräse schaffen die Geräte je nach Modell das Räumen einer Schneedecke von bis zu 70 cm. Benziner bringen weitaus mehr Leistung als Schneefräsen, die mit Strom betrieben werden.
Zahlreiche Tipps und Infos rund um die Schneefräse hält der Elektroprofi hier für Sie bereit. Vor Anschaffung des Geräts ist es sinnvoll, sich einzulesen, um sich für ein Modell zu entscheiden, mit dem man zufrieden ist und das in einem guten Preis-Leistungs-Verhältnis liegt.
Die Fräsen unterscheiden sich nicht nur in der Antriebsart und PS Leistung, sondern auch in der Fräsbreite oder darin, ob die Schneefräse auch in der Lage ist, nassen Schnee wegzuräumen, Frontstrahler besitzt und mit einem E-Starter ausgestattet ist.
Lautstärke von Schneefräse & Schneepflug
Der Gesetzgeber reguliert mit der Lärmschutzverordnung, wie laut Baumaschinen sein dürfen und gibt Uhrzeiten vor, wann Ruhezeiten einzuhalten sind. Elektrische Schneebesen, Schneefräsen und Schneepflüge dröhnen mit ca. 85 Dezibel oder mehr, wenn sie in Betrieb sind.
Es stellt sich natürlich die Frage, ob und wann die Schneefräse zum Schneeräumdienst eingesetzt werden darf.
Rein von der praktischen Seite betrachtet sind Schneeräummaschinen sinnvoll, weil sie
- leichter in der Bedienung sind,
- weitaus effizienter Schneeberge beiseite räumen
- und weitaus schneller Schnee räumen.
Denkbar ist, dass Schneefräse und Schneepflug unter die Beschränkungen der Lärmschutzverordnung fallen. Allerdings wird das Umweltbundesamt zitiert, es gäbe für Schneefräsen eine gesetzlichen Ruhezeiten, jedoch müsse der Betrieb der Fräse sinnvoll sein.
Wer also nachts um 3 Uhr eine dünne Schneedecke wegfräst und die gesamte Nachbarschaft senkrecht im Bett stehen lässt, hat es schwer, dies sinnvoll erklären zu können. Wer jedoch morgens um 5 Uhr den frisch gefallenen Schnee wegschiebt, weil schon kurz danach die Nachbarschaft zur Arbeit ausrückt und sich über geräumte Wege freut, bekommt wohl kein Problem.
Durch die höhergestellte Räumpflicht scheint somit die Lärmschutzverordnung und die damit einhergehenden Ruhezeiten (22 Uhr bis 7 Uhr sowie 13 Uhr bis 15 Uhr werktags) und an Sonn- und Feiertagen nicht, bzw. nur bedingt zu gelten.
Streusalz, Splitt und Holzspäne
Der Winterdienst sieht nicht nur das Entfernen von Schnee vor, sondern auch das Streuen. Gestreut wird in der Regel mit Streusalz, Splitt-Granulat, Sand und Asche. Auch das Streuen mit Holzspänen oder Sägemehl wird angewandt.
Splitt, Sand, Asche und Holzspäne hemmen mechanisch die Rutschgefahr, während der Einsatz von Streusalz bzw. Splitt-Salz-Gemisch das Tauen im Vordergrund steht. Taumittel stellen jedoch eine große Belastung der Umwelt dar, begünstigen die Korrosion von Fahrzeugen und sind für Tiere schädlich.
Daher dürfen Grundstücksinhaber oft nur unter besonderen Bedingungen Taumittel einsetzen. Was Städten und Gemeinden erlaubt ist, ist somit Privatpersonen untersagt.
Der Gesetzgeber macht die Schneeräumung und das Hemmen der Rutschgefahr alles andere als einfach. Das Oberlandesgericht Nordrhein-Westfalen hat die Verwendung von Holzspänen zum Streuen verboten.
Begründung: Holzspäne haben keine ausreichend abstumpfende Wirkung. Sand, spezielles Granulat und Splitt sind daher die bessere Wahl, um bei Glatteis für eine gewisse Rutschhemmung zu sorgen. Nach dem Winter muss das Streugut jedoch entfernt werden, da es dann gefährlich wird und Radfahrer wie auch Fußgänger drauf ausrutschen könnten.
Winterdienst: Erfüllen Sie die Sorgfaltspflicht
Als Grundstücksbesitzer oder Mieter kommen Sie um einen ordentlichen Winterdienst nicht herum. Selbst, wenn Sie im Urlaub sind, kommt die Pflicht zur Schneeräumung nicht zum Erliegen.
Sie müssen jemanden beauftragen und selbst in Abwesenheit haben Sie sicherzustellen, dass der Beauftragte Räumpflicht und Streupflicht ordnungsgemäß erfüllt. Letztlich bedeutet dies, dass Sie im Winter quasi rund um die Uhr dafür zu sorgen haben, dass der Bürgersteig Ihres Grundstücks sicher betreten werden kann.
Ausnahmen, wann Sie nicht räumen und streuen brauchen, ergeben sich im Wesentlichen nur dann, wenn es stark schneit und das Wetter es unzumutbar macht, sich nach draußen zu begeben, um mit Straßenbesen, Schneebesen, Schneefräse oder Schneepflug Gehwege vom Schnee zu befreien und durch Streuen gegen Glätte vorzubeugen.
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